Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers

Grundversorger im Netzgebiet der Gesellschaft (laut § 36 Abs. 2 EnWG)

1. Veröffentlichung des Grundversorgers
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG sind verpflichtet, den Grundversorger festzustellen und zu veröffentlichen.

2. Grundversorger Gasversorgungsnetz
Das Gasversorgungsunternehmen Stadtwerke Kempen GmbH hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG am 13. Juli 2005 die Aufgabe der allgemeinen Versorgung in dem Netzgebiet der Stadtwerke Kempen GmbH durchgeführt und ist demzufolge gemäß § 118 Abs. 3 EnWG Grundversorgerin für Gas.
 
Zum 01.07.2015 versorgt die Stadtwerke Kempen GmbH die meisten Haushaltskunden im eigenen Netzgebiet.
 
Haushaltskunden in diesem Sinne sind nach § 3 Nr. 22 EnWG nur Letztverbraucher, die:
 
  • Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder
  • als Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke nutzen, wobei ein Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht überschritten wird.

Grundversorger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ist demnach die:
Stadtwerke Kempen GmbH

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