Allgemeine Gastarife
Allgemeine Gastarife ab 01.01.2021
Grund- und Ersatzversorgung
Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:
- dem Jahresgrundpreis und
- dem Arbeitspreis
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Bruttopreise enthalten 19 % Umsatzsteuer.
I. Kleinverbrauchstarif
bei einem Jahresverbrauch von 1 bis 2.722 kWh
Netto | Brutto | |
---|---|---|
Arbeitspreis in Cent/kWh | 7,30 | 8,69 |
Jahresgrundpreis in € | 25,60 | 30,46 |
II. Grundpreistarife
Grundpreistarif 1 bei einem Jahresverbrauch von 2.723 bis 14.050 kWh
Netto | Brutto | |
---|---|---|
Arbeitspreis in Cent/kWh | 5,02 | 5,97 |
Jahresgrundpreis in € | 97,20 | 115,67 |
Grundpreistarif 2 bei einem Jahresverbrauch von 14.051 bis 51.134 kWh
Netto | Brutto | |
---|---|---|
Arbeitspreis in Cent/kWh | 4,62 | 5,50 |
Jahresgrundpreis in € | 153,40 | 182,55 |
Lineare Komponente
Netto | Brutto | |
---|---|---|
bei einem Jahresverbrauch ab 51.135 kWh wird der gesamte Verbrauch mit einem Arbeitspreis in Cent/kWh ohne Grundpreis abgerechnet. |
4,92 | 5,85 |
Auf Basis des Verbrauchs wird eine Bestabrechnung vorgenommen.
Netto | Brutto | |
---|---|---|
Für zusätzliche Messeinrichtungen wird ein Jahresmesspreis berechnet in € |
25,60 | 30,46 |
Die Veröffentlichung mit Details zur Preiserhöhung der Allg. Gastarife GV finden Sie im Downloadbereich links.
In den genannten Nettoarbeitspreisen ist die Erdgassteuer entsprechend dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in Höhe von 0,55 Cent/kWh enthalten.
Konzessionsabgabe
Das Gasentgelt nach Allgemeinen Tarifen/Grundversorgungstarifen enthält folgende Konzessionsabgabe, die an die Stadt Kempen abgeführt wird:
- bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden bis 100.000 Einwohner: 0,61 Cent/kWh
- für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden bis 100.000 Einwohner: 0,27 Cent/kWh
Saldo der staatlich veranlassten Kostenbelastungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Gasgrundversorgungsverordnung:
- für Gas ausschließlich zum Kochen und für Warmwasserbereitung: 1,16 Cent/kWh
- für sonstige Tariflieferungen: 0,82 Cent/kWh
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Die Mehrwertsteuer beträgt zurzeit 19 %.